12 E 656/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-15, 12 E 656/19
Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-15, 12 E 656/19
12 E 656/19Verwaltungsgericht15.01.2020
Gesamter Gesetzestext
Oberverwaltungsgericht NRW — 12 E 656/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-01-15
Aktenzeichen: 12 E 656/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0115.12E656.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - geändert:
Den Klägern wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. aus L. beigeordnet, soweit ihre Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung von Vollzeitpflege für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 8. Mai 2019 und gegen die Einstellung von Leistungen zum Unterhalt des Kindes für diesen Zeitraum gerichtet ist. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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