19 A 4786/18.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-15, 19 A 4786/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-15, 19 A 4786/18.A
19 A 4786/18.AVerwaltungsgericht15.01.2020
Regest
Macht der Kläger gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 und 2 ZPO eine krankheitsbedingte Terminverlegung oder -aufhebung geltend, ist die Verhandlungsunfähigkeit grundsätzlich durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen, aus dem sich die Unmöglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung ergibt. Wird eine Terminverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht aus den Unterlagen Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit.
Gesamter Gesetzestext
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 4786/18.A — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-01-15
Aktenzeichen: 19 A 4786/18.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0115.19A4786.18A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Leitsätze
Macht der Kläger gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 und 2 ZPO eine krankheitsbedingte Terminverlegung oder -aufhebung geltend, ist die Verhandlungsunfähigkeit grundsätzlich durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen, aus dem sich die Unmöglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung ergibt. Wird eine Terminverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht aus den Unterlagen Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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