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18 B 1690/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-16, 18 B 1690/19
18 B 1690/19Verwaltungsgericht16.01.2020
Ein wegen bevorstehender Eheschließung zum Schutz der Eheschließungsfrist gestellter Abschiebungsschutzantrag ist grundsätzlich nicht zugleich auf Abschiebungsschutz nach erfolgter Eheschließung gerichtet.
Entscheidungsdatum: 2020-01-16
Aktenzeichen: 18 B 1690/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0116.18B1690.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Ein wegen bevorstehender Eheschließung zum Schutz der Eheschließungsfrist gestellter Abschiebungsschutzantrag ist grundsätzlich nicht zugleich auf Abschiebungsschutz nach erfolgter Eheschließung gerichtet.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.
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