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19 A 227/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-29, 19 A 227/20
19 A 227/20Verwaltungsgericht29.01.2020
§ 67 Abs. 4 VwGO trifft eine Spezialregelung für die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht, die allgemeinen Regelung in § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgeht.
Entscheidungsdatum: 2020-01-29
Aktenzeichen: 19 A 227/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0129.19A227.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
§ 67 Abs. 4 VwGO trifft eine Spezialregelung für die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht, die allgemeinen Regelung in § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgeht.
Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens.
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