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5 A 522/17•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-02-17, 5 A 522/17
5 A 522/17Verwaltungsgericht17.02.2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-17
Aktenzeichen: 5 A 522/17
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0217.5A522.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Der Bescheid vom 14. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2014 wird aufgehoben, soweit die zu vergütenden Selbstkosten für die Überlassung von Räumlichkeiten und Flächen im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. Mai 2006 festgesetzt und eine den Betrag von 6.244,55 Euro übersteigende Summe zurückgefordert wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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