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7 D 40/18.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-02-26, 7 D 40/18.NE
7 D 40/18.NEVerwaltungsgericht26.02.2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-26
Aktenzeichen: 7 D 40/18.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0226.7D40.18NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Der Antrag wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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