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2 E 917/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-03-06, 2 E 917/19
2 E 917/19Verwaltungsgericht06.03.2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-06
Aktenzeichen: 2 E 917/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0306.2E917.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 25. und 26. April 2019 werden geändert. Zugunsten des Klägers sind über den jeweils festgesetzten Betrag von Euro hinaus weitere jeweils Euro ( Euro zu je ½) als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung des Klägers anzusetzen.
Die dem Kläger im Erinnerungsverfahren entstandenen Kosten sowie die Gerichtskosten tragen die Beklagte und der Beigeladene zu je ½. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.
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