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19 A 121/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-03-18, 19 A 121/20
19 A 121/20Verwaltungsgericht18.03.2020
1. Ein Rechtsanwalt muss bei der Unterzeichnung seiner Rechtsmittel- oder seiner Rechtsmittelbegründungsschrift persönlich prüfen, ob sie an das zuständige Gericht adressiert ist. 2. Gibt ein Anwalt einen zur Fristwahrung bestimmten Schriftsatz nach dessen Unterzeichnung zur Vornahme von mündlich verfügten Verbesserungen einer zuverlässigen Angestellten zurück, genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur, wenn entweder in der Kanzlei eine allgemeine Anweisung an die Angestellten be-steht, den Schriftsatz nach der Korrektur nochmals zur Prüfung vorzulegen, wenn er eine solche Anweisung im Einzelfall erteilt, oder wenn die fragliche Bürokraft zugleich die unmissverständliche Weisung erhält, den von ihr zu erledigenden Vorgang sofort auszuführen.
Entscheidungsdatum: 2020-03-18
Aktenzeichen: 19 A 121/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0318.19A121.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Ein Rechtsanwalt muss bei der Unterzeichnung seiner Rechtsmittel- oder seiner Rechtsmittelbegründungsschrift persönlich prüfen, ob sie an das zuständige Gericht adressiert ist.
Gibt ein Anwalt einen zur Fristwahrung bestimmten Schriftsatz nach dessen Unterzeichnung zur Vornahme von mündlich verfügten Verbesserungen einer zuverlässigen Angestellten zurück, genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur, wenn entweder in der Kanzlei eine allgemeine Anweisung an die Angestellten be-steht, den Schriftsatz nach der Korrektur nochmals zur Prüfung vorzulegen, wenn er eine solche Anweisung im Einzelfall erteilt, oder wenn die fragliche Bürokraft zugleich die unmissverständliche Weisung erhält, den von ihr zu erledigenden Vorgang sofort auszuführen.
Der Wiedereinsetzungsantrag wird abgelehnt.
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