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10 D 2/18.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-04-01, 10 D 2/18.NE
10 D 2/18.NEVerwaltungsgericht01.04.2020
Entscheidungsdatum: 2020-04-01
Aktenzeichen: 10 D 2/18.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0401.10D2.18NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller zu 1. und 2. als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 3. und 4. als Gesamtschuldner und die Antragstellerin zu 5. tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zu einem Drittel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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