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10 D 32/19.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-04-27, 10 D 32/19.NE
10 D 32/19.NEVerwaltungsgericht27.04.2020
Entscheidungsdatum: 2020-04-27
Aktenzeichen: 10 D 32/19.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0427.10D32.19NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Der Bebauungsplan Nr. I.-straße 151-220 der Stadt F. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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