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18 B 530/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-05-20, 18 B 530/20
18 B 530/20Verwaltungsgericht20.05.2020
Zum Begriff der Veranlassung der Verteilung i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG.
Entscheidungsdatum: 2020-05-20
Aktenzeichen: 18 B 530/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0520.18B530.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18.Senat
Normen: AufenthG § 15a
Zum Begriff der Veranlassung der Verteilung i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf 2.500 Euro festgesetzt.
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