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19 A 796/19.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-06-15, 19 A 796/19.A
19 A 796/19.AVerwaltungsgericht15.06.2020
Anders als im zugelassenen Berufungsverfahren findet im Berufungszulassungsverfahren nach § 78 Abs. 3 AsylG keine umfassende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf ihre Vereinbarkeit mit formellem und materiellem Bundesrecht statt.
Entscheidungsdatum: 2020-06-15
Aktenzeichen: 19 A 796/19.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0615.19A796.19A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Anders als im zugelassenen Berufungsverfahren findet im Berufungszulassungsverfahren nach § 78 Abs. 3 AsylG keine umfassende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf ihre Vereinbarkeit mit formellem und materiellem Bundesrecht statt.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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