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14 B 666/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-06-17, 14 B 666/20
14 B 666/20Verwaltungsgericht17.06.2020
Statthafter Rechtsbehelf gegen die Bedingung einer Sicherheitsleistung nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO und nicht der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Entscheidungsdatum: 2020-06-17
Aktenzeichen: 14 B 666/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0617.14B666.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Senat
Statthafter Rechtsbehelf gegen die Bedingung einer Sicherheitsleistung nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO und nicht der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 44.422,17 € festgesetzt.
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