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15 B 894/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-06-22, 15 B 894/20
15 B 894/20Verwaltungsgericht22.06.2020
Die unberechtigte Mitwirkung eines wegen Befangenheit nach §§ 31, 43 Abs. 2 GO NRW von der Abstimmung auszuschließenden Ratsmitglieds verletzt keine im Kommunalverfassungsstreitverfahren durchsetzbaren Mitgliedschaftsrechte der anderen Ratsmitglieder oder einer Ratsfraktion. Dies gilt auch hinsichtlich des Bürgermeisters, für den § 31 GO NRW über die Verweisung des § 50 Abs. 6 GO NRW Anwendung findet.
Entscheidungsdatum: 2020-06-22
Aktenzeichen: 15 B 894/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0622.15B894.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: § 42 Abs. 2 VwGO analog; § 31 GO NRW; § 50 Abs. 6 GO NRW
Die unberechtigte Mitwirkung eines wegen Befangenheit nach §§ 31, 43 Abs. 2 GO NRW von der Abstimmung auszuschließenden Ratsmitglieds verletzt keine im Kommunalverfassungsstreitverfahren durchsetzbaren Mitgliedschaftsrechte der anderen Ratsmitglieder oder einer Ratsfraktion. Dies gilt auch hinsichtlich des Bürgermeisters, für den § 31 GO NRW über die Verweisung des § 50 Abs. 6 GO NRW Anwendung findet.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.
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