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4 B 680/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-06-25, 4 B 680/20
4 B 680/20Verwaltungsgericht25.06.2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-25
Aktenzeichen: 4 B 680/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0625.4B680.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
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