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3d A 1789/19.BDG•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-01, 3d A 1789/19.BDG
3d A 1789/19.BDGVerwaltungsgericht01.07.2020
Entscheidungsdatum: 2020-07-01
Aktenzeichen: 3d A 1789/19.BDG
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0701.3D.A1789.19BDG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Disziplinarsenat
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
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