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19 A 2877/17.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-09, 19 A 2877/17.A
19 A 2877/17.AVerwaltungsgericht09.07.2020
Ein etwaiger Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit mit der Entstehung des Staates Eritrea mit Wirkung vom 24. Mai 1993 durch in Äthiopien lebende vormals äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung ließ deren durch Geburt erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit grundsätzlich unberührt (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 19 A 1420/19.A , juris, Rn. 80 f., 102 f.).
Entscheidungsdatum: 2020-07-09
Aktenzeichen: 19 A 2877/17.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0709.19A2877.17A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Ein etwaiger Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit mit der Entstehung des Staates Eritrea mit Wirkung vom 24. Mai 1993 durch in Äthiopien lebende vormals äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung ließ deren durch Geburt erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit grundsätzlich unberührt (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 19 A 1420/19.A , juris, Rn. 80 f., 102 f.).
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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