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19 E 508/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-23, 19 E 508/19
19 E 508/19Verwaltungsgericht23.07.2020
Die tatsächlichen Umstände, die den unbestimmten Rechtsbegriff des „wichtigen Grundes“ in § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ausfüllen sollen, fallen regelmäßig in die Sphäre der antragsberechtigten Eltern des Schülers und sind daher von ihnen mit dem Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht rechtzeitig darzulegen. Dazu gehört auch, dass diese Umstände, soweit sie nicht offenkundig sind, durch geeignete Nachweise zu belegen oder jedenfalls glaubhaft zu machen sind. Insofern schließt das Antragserfordernis des § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW bestimmte Darlegungsobliegenheiten ein.
Entscheidungsdatum: 2020-07-23
Aktenzeichen: 19 E 508/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0723.19E508.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Die tatsächlichen Umstände, die den unbestimmten Rechtsbegriff des „wichtigen Grundes“ in § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ausfüllen sollen, fallen regelmäßig in die Sphäre der antragsberechtigten Eltern des Schülers und sind daher von ihnen mit dem Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht rechtzeitig darzulegen. Dazu gehört auch, dass diese Umstände, soweit sie nicht offenkundig sind, durch geeignete Nachweise zu belegen oder jedenfalls glaubhaft zu machen sind. Insofern schließt das Antragserfordernis des § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW bestimmte Darlegungsobliegenheiten ein.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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