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6 B 624/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-08-05, 6 B 624/20
6 B 624/20Verwaltungsgericht05.08.2020
Erfolglose Beschwerde eines Kriminaloberkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren. Ist ein früherer Vorgesetzter langdauernd dienstunfähig, ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass er nicht dafür herangezogen werden kann, einen Beurteilungsbeitrag abzugeben.
Entscheidungsdatum: 2020-08-05
Aktenzeichen: 6 B 624/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0805.6B624.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Erfolglose Beschwerde eines Kriminaloberkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Ist ein früherer Vorgesetzter langdauernd dienstunfähig, ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass er nicht dafür herangezogen werden kann, einen Beurteilungsbeitrag abzugeben.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
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