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1 A 889/17•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-08-25, 1 A 889/17
1 A 889/17Verwaltungsgericht25.08.2020
Die Umstellung einer wegen irrtümlich angenommener vorprozessualer Erledigung eines Verwaltungsakts (hier: Versetzungsverfügung nach § 28 BBG) analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage in eine Anfechtungsklage ist nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Die fristgerecht erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage hindert den Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts.
Entscheidungsdatum: 2020-08-25
Aktenzeichen: 1 A 889/17
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0825.1A889.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4 analog; ZPO § 264 Nr. 2; VwGO § 74; BBG § 28; BGB § 133; BGB § 157
Die Umstellung einer wegen irrtümlich angenommener vorprozessualer Erledigung eines Verwaltungsakts (hier: Versetzungsverfügung nach § 28 BBG) analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage in eine Anfechtungsklage ist nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Die fristgerecht erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage hindert den Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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