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19 A 4115/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-09-11, 19 A 4115/18
19 A 4115/18Verwaltungsgericht11.09.2020
Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im Rahmen des Abwägungsgebotes bei einer Schulorganisationsmaßnahme nach § 81 Abs. 2 SchulG NRW ist nur, ob der Schulträger alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen berücksichtigt und vertretbar gewichtet hat, nicht hingegen, ob er dabei auch unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten die „richtige“ Entscheidung getroffen hat.
Entscheidungsdatum: 2020-09-11
Aktenzeichen: 19 A 4115/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0911.19A4115.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im Rahmen des Abwägungsgebotes bei einer Schulorganisationsmaßnahme nach § 81 Abs. 2 SchulG NRW ist nur, ob der Schulträger alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen berücksichtigt und vertretbar gewichtet hat, nicht hingegen, ob er dabei auch unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten die „richtige“ Entscheidung getroffen hat.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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