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4 B 1387/20.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-09-18, 4 B 1387/20.NE
4 B 1387/20.NEVerwaltungsgericht18.09.2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-18
Aktenzeichen: 4 B 1387/20.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0918.4B1387.20NE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Der Vollzug von § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 11.9.2020 über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Einkaufszentrum Marler Stern wird im Wege einer einstweiligen Anordnung ausgesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
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