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8 A 1161/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-09-23, 8 A 1161/18
8 A 1161/18Verwaltungsgericht23.09.2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-23
Aktenzeichen: 8 A 1161/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0923.8A1161.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Februar 2018 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen - unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung - die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind in beiden Instanzen nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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