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15 D 81/19.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-10-07, 15 D 81/19.NE
15 D 81/19.NEVerwaltungsgericht07.10.2020
Entscheidungsdatum: 2020-10-07
Aktenzeichen: 15 D 81/19.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1007.15D81.19NE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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