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19 A 2421/18.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-10-26, 19 A 2421/18.A
19 A 2421/18.AVerwaltungsgericht26.10.2020
Allein an eine illegale Ausreise im wehrpflichtigen Alter und/oder allein an eine Asylantragstellung im Ausland knüpft der Staat Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsmaßnahmen (wie OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 19 A 1857/19.A , juris, Rn. 131 f.).
Entscheidungsdatum: 2020-10-26
Aktenzeichen: 19 A 2421/18.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1026.19A2421.18A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Allein an eine illegale Ausreise im wehrpflichtigen Alter und/oder allein an eine Asylantragstellung im Ausland knüpft der Staat Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsmaßnahmen (wie OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 19 A 1857/19.A , juris, Rn. 131 f.).
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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