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10 D 43/17.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-10-28, 10 D 43/17.NE
10 D 43/17.NEVerwaltungsgericht28.10.2020
Entscheidungsdatum: 2020-10-28
Aktenzeichen: 10 D 43/17.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1028.10D43.17NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Der Bebauungsplan Nr. „Gebiet: S3.-T1., K1. und L1. in S4.-M1.“ der T11. S5. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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