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1 B 1085/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-02, 1 B 1085/20
1 B 1085/20Verwaltungsgericht02.11.2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-02
Aktenzeichen: 1 B 1085/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1102.1B1085.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Die Ziffern 1. und 2. des angefochtenen Beschlusses werden geändert.
Die aufschiebende Wirkung der am 28. April 2020 erhobenen Beschwerde des Antragstellers gegen den Entlassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 2. April 2020 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.035,76 Euro festgesetzt.
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