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18 B 1364/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-04, 18 B 1364/20
18 B 1364/20Verwaltungsgericht04.11.2020
In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Verteilungsentscheidung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG beträgt der Streitwert 2.500,00 €.
Entscheidungsdatum: 2020-11-04
Aktenzeichen: 18 B 1364/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1104.18B1364.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: GKG § 47 Abs 1; GKG § 52 Abs. 1 und 2; GKG § 53 Abs. 2
In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Verteilungsentscheidung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG beträgt der Streitwert 2.500,00 €.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 5.000 Euro festgesetzt.
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