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4 E 817/20.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-06, 4 E 817/20.A
4 E 817/20.AVerwaltungsgericht06.11.2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-06
Aktenzeichen: 4 E 817/20.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1106.4E817.20A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.7.2020 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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