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15 B 1077/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-10, 15 B 1077/20
15 B 1077/20Verwaltungsgericht10.11.2020
Bei einer Drittanfechtungsklage gegen einen den Informationszugang eröffnenden Verwaltungsakt und im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung des drittbelastenden Verwaltungsakts nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen.
Entscheidungsdatum: 2020-11-10
Aktenzeichen: 15 B 1077/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1110.15B1077.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: VIG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a)
Bei einer Drittanfechtungsklage gegen einen den Informationszugang eröffnenden Verwaltungsakt und im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung des drittbelastenden Verwaltungsakts nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
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