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13 A 1319/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-17, 13 A 1319/19
13 A 1319/19Verwaltungsgericht17.11.2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-17
Aktenzeichen: 13 A 1319/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1117.13A1319.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerinnen ihre Berufung zurückgenommen haben.
Im Übrigen werden die Berufung der Klägerinnen und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Februar 2019 zurückgewiesen.
Die Klägerinnen als Gesamtschuldner und die Beklagte tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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