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18 B 1639/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-19, 18 B 1639/20
18 B 1639/20Verwaltungsgericht19.11.2020
1. Zur Beteiligung des Bundesamtes gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG. 2. Zur Zuständigkeitsabgrenzung Ausländerbehörde/Bundesamt. 3. Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben der notwendigen Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt.
Entscheidungsdatum: 2020-11-19
Aktenzeichen: 18 B 1639/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1119.18B1639.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: AufenthG § 72 Abs. 2; VwGO § 65 Abs. 2
Zur Beteiligung des Bundesamtes gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG.
Zur Zuständigkeitsabgrenzung Ausländerbehörde/Bundesamt.
Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben der notwendigen Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
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