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19 A 309/19.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-26, 19 A 309/19.A
19 A 309/19.AVerwaltungsgericht26.11.2020
Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen.
Entscheidungsdatum: 2020-11-26
Aktenzeichen: 19 A 309/19.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1126.19A309.19A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen.
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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