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5 A 1033/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-03, 5 A 1033/18
5 A 1033/18Verwaltungsgericht03.12.2020
Entscheidungsdatum: 2020-12-03
Aktenzeichen: 5 A 1033/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1203.5A1033.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Januar 2018 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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