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18 A 2146/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-07, 18 A 2146/19
18 A 2146/19Verwaltungsgericht07.12.2020
Die Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO muss vom Vorsitzenden oder Berichterstatter unterschriftlich verfügt sein. Die Beifügung eines den Namen abkürzenden Handzeichens (Paraphe) genügt dem Unterschriftserfordernis nicht.
Entscheidungsdatum: 2020-12-07
Aktenzeichen: 18 A 2146/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1207.18A2146.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: VwGO § 82 Abs. 2 Satz 2
Die Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO muss vom Vorsitzenden oder Berichterstatter unterschriftlich verfügt sein. Die Beifügung eines den Namen abkürzenden Handzeichens (Paraphe) genügt dem Unterschriftserfordernis nicht.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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