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19 E 737/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-07, 19 E 737/20
19 E 737/20Verwaltungsgericht07.12.2020
In schul- und schulprüfungsrechtlichen Eilverfahren macht der Senat grundsätzlich von der in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013 vorgeschlagenen Streitwertanhebung Gebrauch, wenn der Streitgegenstand eine zeitlich abschließende Maßnahme oder eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache betrifft.
Entscheidungsdatum: 2020-12-07
Aktenzeichen: 19 E 737/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1207.19E737.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 53 Abs. 1; SchulG NRW § 53 Abs. 3; GKG § 39 Abs.1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2
In schul- und schulprüfungsrechtlichen Eilverfahren macht der Senat grundsätzlich von der in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013 vorgeschlagenen Streitwertanhebung Gebrauch, wenn der Streitgegenstand eine zeitlich abschließende Maßnahme oder eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache betrifft.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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