Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
1 A 2712/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-15, 1 A 2712/19
1 A 2712/19Verwaltungsgericht15.12.2020
1. Der Beihilfeausschluss von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von nahen Familienangehörigen des Beihilfeberechtigten in § 3 Abs. 6 Satz 1 BVO NRW ist mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1992 – 2 BvR 1161/89 –, juris). 2. Eine andere verfassungsrechtliche Bewertung rechtfertigt auch nicht die Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung mitsamt des in § 37 SGB XI geregelten Anspruchs auf Zahlung eines pauschalierten Pflegegeldes bei der Pflege durch nahe Angehörige.
Entscheidungsdatum: 2020-12-15
Aktenzeichen: 1 A 2712/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1215.1A2712.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: GG Art. 3 Abs. 1; SGB XI § 37; BVO NRW § 3 Abs. 6 Satz 1
Der Beihilfeausschluss von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von nahen Familienangehörigen des Beihilfeberechtigten in § 3 Abs. 6 Satz 1 BVO NRW ist mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1992 – 2 BvR 1161/89 –, juris).
Eine andere verfassungsrechtliche Bewertung rechtfertigt auch nicht die Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung mitsamt des in § 37 SGB XI geregelten Anspruchs auf Zahlung eines pauschalierten Pflegegeldes bei der Pflege durch nahe Angehörige.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 1.000,- Euro festgesetzt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.