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11 A 881/17.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-06, 11 A 881/17.A
11 A 881/17.AVerwaltungsgericht06.01.2021
Entscheidungsdatum: 2021-01-06
Aktenzeichen: 11 A 881/17.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0106.11A881.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Das angefochtene Urteil wird - soweit es noch nicht rechtskräftig ist - teilweise geändert.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2016 verpflichtet, hinsichtlich der Kläger jeweils ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Armenien festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens und des gerichtskostenfreien erstinstanzlichen Verfahrens tragen, soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts noch nicht rechtskräftig ist, die Beklagte zu 3/4 und die Kläger zu 1/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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