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18 B 1059/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-07, 18 B 1059/20
18 B 1059/20Verwaltungsgericht07.01.2021
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG ist grundsätzlich der der gerichtlichen Entscheidung. 2. Die Klärung der Identität i. S. d. § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG setzt die Gewissheit voraus, dass ein Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin Verwechslungsgefahr nicht besteht. 3. Zur Abgrenzung des Folgenbeseitigungsanspruchs vom Herstellungsanspruch.
Entscheidungsdatum: 2021-01-07
Aktenzeichen: 18 B 1059/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0107.18B1059.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: AufenthG § 60c
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG ist grundsätzlich der der gerichtlichen Entscheidung.
Die Klärung der Identität i. S. d. § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG setzt die Gewissheit voraus, dass ein Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin Verwechslungsgefahr nicht besteht.
Zur Abgrenzung des Folgenbeseitigungsanspruchs vom Herstellungsanspruch.
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.
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