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11 A 2982/20.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-21, 11 A 2982/20.A
11 A 2982/20.AVerwaltungsgericht21.01.2021
Entscheidungsdatum: 2021-01-21
Aktenzeichen: 11 A 2982/20.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0121.11A2982.20A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. März 2018 wird - mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3. getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf - aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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