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14 A 822/19.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-25, 14 A 822/19.A
14 A 822/19.AVerwaltungsgericht25.01.2021
Entscheidungsdatum: 2021-01-25
Aktenzeichen: 14 A 822/19.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0125.14A822.19A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird zugelassen.
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