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19 A 1112/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-28, 19 A 1112/19
19 A 1112/19Verwaltungsgericht28.01.2021
Die Aufnahmekapazität einer Schule wird nicht durch den Schulentwicklungsplan bestimmt, sondern durch den die jahrgangsübergreifende Zügigkeit festlegenden Organisationsbeschluss nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW.
Entscheidungsdatum: 2021-01-28
Aktenzeichen: 19 A 1112/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0128.19A1112.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchfkVO NRW § 9 Abs. 1; SchulG NRW § 80; SchulG NRW § 81 Abs. 2
Die Aufnahmekapazität einer Schule wird nicht durch den Schulentwicklungsplan bestimmt, sondern durch den die jahrgangsübergreifende Zügigkeit festlegenden Organisationsbeschluss nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.005,96 Euro festgesetzt.
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