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19 E 116/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-02-01, 19 E 116/20
19 E 116/20Verwaltungsgericht01.02.2021
Die Frage, ob ein Schüler einer sonderpädagogischen Unterstützung bedarf, welcher konkrete Unterstützungsbedarf besteht und welche Schule der geeignete Förderort ist, beurteilt sich vorrangig nach dem in der Schule gezeigten Leistungsvermögen, dem Lern- und Arbeitsverhalten und dem sonstigen Sozialverhalten in der Schule.
Entscheidungsdatum: 2021-02-01
Aktenzeichen: 19 E 116/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0201.19E116.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: AO-SF § 13 Abs. 1; AO-SF § 13 Abs. 2
Die Frage, ob ein Schüler einer sonderpädagogischen Unterstützung bedarf, welcher konkrete Unterstützungsbedarf besteht und welche Schule der geeignete Förderort ist, beurteilt sich vorrangig nach dem in der Schule gezeigten Leistungsvermögen, dem Lern- und Arbeitsverhalten und dem sonstigen Sozialverhalten in der Schule.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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