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2 B 1964/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-02-01, 2 B 1964/20
2 B 1964/20Verwaltungsgericht01.02.2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-01
Aktenzeichen: 2 B 1964/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0201.2B1964.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.
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