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11 D 13/18.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-02-05, 11 D 13/18.AK
11 D 13/18.AKVerwaltungsgericht05.02.2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-05
Aktenzeichen: 11 D 13/18.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0205.11D13.18AK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 3. November 2017 ist rechtswidrig. Er darf nicht vollzogen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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