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19 A 422/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-02-10, 19 A 422/20
19 A 422/20Verwaltungsgericht10.02.2021
Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung eines Sachbescheidungsinteresses gilt auch für einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG (wie OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 19 A 2812/19 -, juris).
Entscheidungsdatum: 2021-02-10
Aktenzeichen: 19 A 422/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0210.19A422.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: StAG § 30 Abs. 1; StAG § 30 Abs. 3
Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung eines Sachbescheidungsinteresses gilt auch für einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG (wie OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 19 A 2812/19 -, juris).
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 10.000,00 Euro festgesetzt.
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