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5 B 175/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-02-18, 5 B 175/21
5 B 175/21Verwaltungsgericht18.02.2021
Eine Zwischenregelung in Bezug auf eine erneute Bekanntgabe einer Information kommt in Betracht, wenn mit ihr Wirkungen verbunden sind, die über die vorherige(n) Bekanntgabe(n) hinausgehen oder die bisherige Wirkung perpetuiert wird.
Entscheidungsdatum: 2021-02-18
Aktenzeichen: 5 B 175/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0218.5B175.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Normen: GG Art. 19 Abs. 4
Eine Zwischenregelung in Bezug auf eine erneute Bekanntgabe einer Information kommt in Betracht, wenn mit ihr Wirkungen verbunden sind, die über die vorherige(n) Bekanntgabe(n) hinausgehen oder die bisherige Wirkung perpetuiert wird.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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