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19 E 440/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-02, 19 E 440/20
19 E 440/20Verwaltungsgericht02.03.2021
Die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen sind in gerichtlichen Verfahren zumindest als sachverständige Stellungnahmen zu berücksichtigen.
Entscheidungsdatum: 2021-03-02
Aktenzeichen: 19 E 440/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0302.19E440.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: GlVO § 7; GlVO § 8; GlVO § 10
Die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen sind in gerichtlichen Verfahren zumindest als sachverständige Stellungnahmen zu berücksichtigen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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