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19 A 2373/17.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-05, 19 A 2373/17.A
19 A 2373/17.AVerwaltungsgericht05.03.2021
1. Vormals äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die nach dem Ausbruch des Grenzkrieges zwischen Äthiopien und Eritrea im Mai 1998 von Äthiopien nach Eritrea deportiert wurden oder im Wege sog. „freiwilliger Repatriierung“ dorthin ausreisten, haben ihre äthiopische Staatsangehörigkeit regelmäßig verloren (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 117, 127). 2. Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, kann weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz zuerkannt werden, wenn sie den Schutz eines der Länder ihrer Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen können (wie OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2020 ‑ 19 A 2877/17.A ‑, juris, Rn. 12 f. m. w. N.).
Entscheidungsdatum: 2021-03-05
Aktenzeichen: 19 A 2373/17.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0305.19A2373.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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