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19 A 705/20.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-11, 19 A 705/20.A
19 A 705/20.AVerwaltungsgericht11.03.2021
Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben.
Entscheidungsdatum: 2021-03-11
Aktenzeichen: 19 A 705/20.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0311.19A705.20A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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